Winterwartungspflicht

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.12.2006

(AUSZUG aus der Satzung)

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

1)
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr und die kombinierten Rad-/Gehwege in einer für den Rad-/Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege, die kombinierten Rad-/Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Bei Straßen, die keine Gehwege haben, bei kombinierten Rad-/Gehwegen
sowie bei Straßen und sonstigen Flächen, die eine Benutzung durch Fußgänger vorsehen, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freizuhalten

2)
Die Verwendung von Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei besonderen Gefahren (z.B. bei extremen Witterungsverhältnissen) und an besonderes gefährlichen Stellen, kann Salz ausnahmsweise verwendet werden, wenn dies zwingend geboten ist und andere Möglichkeiten
zur Gefahrenbeseitigung nicht bestehen. Die Salzverwendung ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen oder mit dem Schmelzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten

3)
Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges bzw. des kombinierten Rad-/Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden,
salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

4)
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallender Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach entstehender Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Quelle:
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.12.2006
in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14.12.2007, 12.12.2008, 16.12.2009, 15.12.2010,
15.07.2011, 16.12.2011, 12.12.2012, 27.11.2013, 17.12.2014, 16.12.2015, 14.12.2016 und
14.12.2016